AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen

1) „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
2) Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss  abzuwickeln. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3) Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
5) Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
6) Für die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber klar und unmissverständlich erklärt hat. dass die Anzeige oder Fremdbeilage in bestimmten Nummern oder bestimmten Ausgaben der Druckschrift erscheinen soll. Bei rubrizierten Anzeigen gewährleistet der Verlag den Abdruck in der jeweiligen Rubrik, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
7) Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
8) Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch rechtsverbindlich bestätigte Aufträge sowie einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber mitgeteilt.
9) Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
10) Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind, soweit es sich nicht um solche für unmittelbare Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften handelt, ausgeschlossen. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
11) Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht innerhalb der gesetzten Frist zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
12) Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
13) Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber acht Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist zahlbar rein netto innerhalb 30 Tagen, sofern nicht imeinzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbartist.

14) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen lautPreisliste sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann beiZahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zurBezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlungverlangen.Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebersist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlussesdas Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht aufein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung desBetrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträgeabhängig zu machen.

15) Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg.Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte,Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert.Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle einerechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichungund Verbreitung der Anzeige.

16) Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen und Zeichnungensowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretendeerhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat derAuftraggeber zu tragen.

17) Aus einer Auflagenminderung kann ein Anspruch auf Preisminderunghergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der erstenAnzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder aufandere Weise zugesicherte durchschnittliche Auflage oder – wenn eineAuflage nicht zugesichert ist – die durchschnittlich verbreitete Auflagedes vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderungist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wennsie mehr als 20 Prozent beträgt.Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadenersatzansprücheausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von demAbsinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieservor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

18) Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitigeWeitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannesan. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibebriefeund Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalenPostwege weitergeleitet.Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt.Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet.Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtetzu sein.

19) Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeberzurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monatenach Ablauf des Auftrages.

20) Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit dasGesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages. Für denFall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebersim Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dassder Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist alsGerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

21) Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungenauch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht schriftlich eineandere Vereinbarung getroffen wurde.

22) Im Falle höherer Gewalt oder Arbeitskampf erlischt jede Verpflichtungauf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz. Insbesonderewird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte odernicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet.

23) Der Ausschluss von Mitbewerbern kann nicht verbindlich übernommenwerden.

24) Für die Nichtbeachtung detaillierter Druckvorlagen, Randvorschriftenusw. kann kein Preisnachlass gewährt werden.

25) Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen bzw. bei fernmündlichveranlassten Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung für dieRichtigkeit der Wiedergabe. Für Fehler durch undeutliche Schrift kannnicht gehaftet werden.

26) Der Anspruch auf rückwirkenden Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalbeines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.

27) Der Verlag wendet bei Entgegennahme der Aufträge und Prüfungder Anzeigentexte die übliche Sorgfalt an. Bei nicht sofort erkennbarerTäuschung durch Unberechtigte ist eine Haftung jedoch ausgeschlossen.

28) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar,sondern werden diese erst beim Druckvorgang deutlich, so hat derWerbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Beifehlerhaften Wiederholungsanzeigen wird kein Nachlass oder Ersatz gewährt,wenn der Besteller nicht vor der nächsten Einschaltung auf denFehler hingewiesen hat.

29) Satzkosten für nicht rechtzeitig abbestellte Anzeigen stellt der Verlagin Rechnung. Rückzuzahlende Anzeigenbeträge werden um dieseSatzkosten gekürzt.